Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Zur Erreichung des zentralen Klimaschutzziels Frankfurts, die Energieversorgung bis 2050 auf 100 Prozent erneuerbare Energien umzustellen, wird der Magistrat beauftragt, für alle neuen Bauvorhaben eine sogenannte Solardachpflicht einzuführen. Dächer oder bei Eignung auch Fassaden von Neu- und Anbauten sind demnach verpflichtend zur Energiegewinnung einzusetzen. Die Umsetzung erfolgt in Anlehnung an das Vorgehen in der Universitätsstadt Tübingen, wobei die wesentlichen Bestandteile der dortigen Regelung auf Frankfurt zu übertragen sind:
- Bei Grundstückskaufverträgen der Stadt, seiner Tochtergesellschaften und seiner Mehrheitsbeteiligungen, bei denen die vorgesehene Bebauung einen Strombedarf bedingt, ist die Installation von Photovoltaikanlagen zu vereinbaren.
- Bei Abschluss städtebaulicher Verträge ist unter den Voraussetzungen des § 11 (1) Nr. 4 BauGB sowie § 11 (1) Nr. 4, (2) BauGB die Installation einer Photovoltaikanlage zu vereinbaren.
- Soweit die Installation von Photovoltaikanlagen weder durch Grundstückskaufvertrag noch durch städtebaulichen Vertrag vereinbart werden kann, soll die Installation von Photovoltaikanlagen durch Bebauungsplan gemäß § 9 (1) Nr. 23 b) BauGB festgesetzt werden.
- In Grundstückskaufverträgen und städtebaulichen Verträgen soll die Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaikanlage entfallen, sofern die Pflichten aus dem EEWärmeG vollständig über eine Solarthermieanlage auf dem Dach des Gebäudes erfüllt werden.
Die zusätzlichen Kosten für die verpflichtend zu installierenden Solaranlagen sollen in Frankfurt darüber hinaus nicht auf die Mieter*innen der betreffenden Liegenschaft umgelegt werden dürfen.
Für den Fall, dass der Herstellungspflicht aus tatsächlichen Gründen nicht nachgekommen werden kann, wird ein zweckgebundener Ablösungsmechanismus vergleichbar mit dem der Stellplatzsatzung eingeführt.
Begründung:
2012 hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen bis 2050 auf 100 Prozent erneuerbare Energien umzustellen, um die CO2-Emissionen in Frankfurt gegenüber dem Referenzjahr 1990 um mindestens 95 Prozent zu reduzieren. Im Generalkonzept des 2015 verabschiedeten Masterplan 100% Klimaschutz wird beschrieben, wie sich durch den Ausbau einer größtenteils lokalen, regenerativen Energieerzeugung und durch Energieeinsparung und Effizienzmaßnahmen in allen Sektoren der Endenergieverbrauch und die damit verbundenen Emissionen wie geplant reduzieren lassen könnten. Photovoltaik-Anlagen und der Solarthermie kommen aufgrund der vielen Dächer und nutzbaren Freiflächen in Frankfurt in den Szenarien eine gewichtige Rolle zu.
In Frankfurt sind die Potenziale, um aus Wasser, Wind, Abfall, Klär- oder Biogas erneuerbare Energie zu gewinnen schon fast zur Gänze ausgeschöpft. Lediglich in der Photovoltaik und der Solarthermie liegt noch ein großes, einfach nutzbares Potenzial, um Strom und Wärme lokal zu produzieren. Bei der Energieerzeugung durch Solaranlagen entstehen im Gegensatz zur Energieerzeugung in Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, weder CO2- noch Luftschadstoff-Emissionen, so dass diese Technik nahezu überall zur Anwendung kommen kann.
Angesichts dieses Potenzials hat der Oberbürgermeister einst ausgerufen, dass Frankfurt Solarhauptstadt werden soll. Diesen Rang haben uns allerdings längst andere abgelaufen. Die Universitätsstadt Tübingen hat als erste größere Stadt Deutschlands im vergangenen Jahr eine Solardachpflicht bei Neubauten eingeführt, wie es sie auch schon seit längerem im Klimaschutz-Vorzeige-Bundesstaat Kalifornien in den USA gibt. Sie hat sich dabei auf die Novellierung des Bundesbaugesetzes im Jahr 2017 berufen, die es aus ihrer Sicht ermöglicht, eine Verpflichtung zur Errichtung einer Solaranlage bei Neubauten vorzuschreiben. Einer Außerkraftsetzung der Solardachpflicht auf Grundlage der Hessischen Bauordnung, wie sie das Land Hessen Anfang des Jahrzehnts in Marburg in einem fragwürdigen Eingriff in die kommunale Hoheit durchgesetzt hat, könnte so zuvorgekommen werden.
Für Fälle, in denen die Herstellung einer Solaranlage aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, sollte analog zur Stellplatzsatzung die Herstellungspflicht auf Antrag durch die Zahlung eines Geldbetrags vollständig abgelöst werden können. Ein Ablösungsanspruch besteht allerdings nicht. Eingenommen Mittel sind zweckgebunden dem Klimaschutz zuzuführen. Zur Überprüfung einer Ausnahme von der Herstellungspflicht könnte, wo geeignet, das 2016 eingeführte Solarkataster Hessen herangezogen werden, das auch in Frankfurt einen direkten Blick auf die Solarenergie-Potenziale von Dach- und Freiflächen ermöglicht und dabei neben Angaben zu physikalischen Größen wie Neigungswinkel und Verschattung auch gleich die Wirtschaftlichkeit einer Anlage für unterschiedlichste Verbrauchsprofile und technische Varianten, etwa der Kombination einer Solaranlage mit einem Stromspeicher oder einem Elektrofahrzeug, kalkuliert.
DIE LINKE. im Römer
Dominike Pauli und Martin Kliehm
Fraktionsvorsitzende
Antragstellende:
Stv. Ayse Dalhoff
Stv. Dominike Pauli
Stv. Eyup Yilmaz
Stv. Martin Kliehm
Stv. Merve Ayyildiz
Stv. Michael Müller
Stv. Monika Christann
Stv. Pearl Hahn